Auf die erhobenen Strafanzeigen ist zudem bereits deshalb nicht einzugehen, weil diese sich in einem einzigen Rundumschlag gegen Personen, Amtsträger und Behörden erschöpfen, mit welchen der Beschwerdeführer offenbar im Zusammenhang mit diversen Verfahren in Kontakt gekommen ist. Abgesehen davon ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts für die Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig.