Soweit der Beschwerdeführer darin "Klage und Widerklage" erhebt, ist darauf nicht einzutreten, nachdem die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Rechtsmittelinstanz für "Klagen und Widerklagen" sachlich nicht zuständig ist. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer den der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Strafbefehl vom 19. April 2022 beanstandet bzw. dessen Aufhebung verlangt. Dieser Strafbefehl ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.