2014, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO). -5- 1.4. 1.4.1. Die weitschweifige, auf 25 Seiten abgefasste Beschwerde erweist sich als überwiegend querulatorisch und mehrheitlich unverständlich, weshalb auf sie in weiten Teilen von vornherein nicht einzugehen ist (E. 1.3 hievor). Soweit der Beschwerdeführer darin "Klage und Widerklage" erhebt, ist darauf nicht einzutreten, nachdem die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Rechtsmittelinstanz für "Klagen und Widerklagen" sachlich nicht zuständig ist.