3.3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte mit Eingabe datiert vom 3. August 2022 (Postaufgabe am 8. August 2022) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie die von Amtes wegen vorzunehmende Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Urheberschaft des fraglichen Strafbefehls (Oberstaatsanwaltschaft anstatt Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau). Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: