4. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 14. Juli 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2022 fristgerecht bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit verschiedenen Anträgen, darunter insbesondere dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2022. 3.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau teilte mit Eingabe vom 2. August 2022 (unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung) mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.