[recte: Art. 9 Abs. 1 BGST], nachdem er als Reisender im öffentlichen Verkehr mehrfach die Maskentragpflicht verletzt haben und entsprechenden Aufforderungen des Sicherheitspersonals, eine Maske anzuziehen, nicht nachgekommen sein soll, zu einer Busse von Fr. 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) sowie zur Übernahme der Kosten von Fr. 400.00. 1.2. Gegen diesen ihm am 3. Mai 2022 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer (gemäss Angabe der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau) am 12. Mai 2022 sinngemäss Einsprache.