{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-08-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-32_2022-08-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5658", "Checksum": "bbc293487327a7973d8e5409644ed8e4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 26.08.2022 SBE.2022.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:03:49", "Checksum": "3ad54be9a9b6fb7f42410d8b7b4c4bf7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 26.08.2022 SBE.2022.32\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.32 / rb\n(ST.2022.110; STA.2022.148)\nArt. 291\n\nEntscheid vom 26. August 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiber Burkhard\n\nBeschwerde- A._____, […]\nführer\n\nBeschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,\ngegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau\n\nAnfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Juli 2022\ngegenstand betreffend Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 19. April 2022 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur\nBekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere\nLage) sowie mehrfachen Missachtens von Anordnungen des Sicherheitspersonals im öffentlichen Verkehr gemäss Art. 9 Abs. 1 BGSGT [recte:\nArt. 9 Abs. 1 BGST], nachdem er als Reisender im öffentlichen Verkehr\nmehrfach die Maskentragpflicht verletzt haben und entsprechenden Aufforderungen des Sicherheitspersonals, eine Maske anzuziehen, nicht nachgekommen sein soll, zu einer Busse von Fr. 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe\n3 Tage) sowie zur Übernahme der Kosten von Fr. 400.00.\n\n1.2.\nGegen diesen ihm am 3. Mai 2022 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer (gemäss Angabe der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons\nAargau) am 12. Mai 2022 sinngemäss Einsprache.\n\n2.\n2.1.\nDie Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau überwies den Strafbefehl\nsamt Akten am 17. Mai 2022 an das Bezirksgericht Aarau zur Durchführung\ndes Hauptverfahrens.\n\n2.2.\nMit Verfügung vom 24. Mai 2022 ordnete der Präsident des Bezirksgerichts\nAarau unter anderem die Befragung des Beschwerdeführers an und lud ihn\nzur Hauptverhandlung auf den 4. Juli 2022 vor.\n\n2.3.\nAnlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2022 weigerte sich der Beschwerdeführer, den Anordnungen des Präsidenten des Bezirksgerichts\nAarau Folge zu leisten. Nachdem der Beschwerdeführer als Zuschauer\nPlatz genommen hatte, wurde die Hauptverhandlung beendet.\n\n2.4.\nMit Verfügung vom 4. Juli 2022 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts\nAarau:\n\n\" 1.\nDas Verfahren wird infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von\nder Kontrolle abgeschrieben.\n-3-\n\n2.\nDer Strafbefehl OSTA ST.2022.148 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-\nAarau vom 19. April 2022 erwächst damit in Rechtskraft.\n\n3.\nDie Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Aarau,\nbestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 1'048.00, werden dem Beschuldigten\nauferlegt.\n\n4.\nDer Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diese ihm am 14. Juli 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2022 fristgerecht bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau\nBeschwerde mit verschiedenen Anträgen, darunter insbesondere dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2022.\n\n3.2.\nDer Präsident des Bezirksgerichts Aarau teilte mit Eingabe vom 2. August\n2022 (unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung)\nmit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.\n\n3.3.\nDie Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte mit Eingabe\ndatiert vom 3. August 2022 (Postaufgabe am 8. August 2022) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie die\nvon Amtes wegen vorzunehmende Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 2 der\nangefochtenen Verfügung hinsichtlich der Urheberschaft des fraglichen\nStrafbefehls (Oberstaatsanwaltschaft anstatt Staatsanwaltschaft Lenzburg-\nAarau).\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse\nsowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide.\nVorliegend angefochten ist eine das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO) des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v.\nArt. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig.\n-4-\n\n1.2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang\n1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die\nBeschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich\nÜbertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b)\nzum Gegenstand hat.\n\nDem vorliegenden Verfahren liegen einzig Übertretungen zugrunde, weshalb die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu\nentscheiden.\n\n"}