5.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Höhe der ausgefällten Ordnungsbusse nicht. In Anbetracht der geschilderten Umstände und der Schwere des disziplinarischen Verstosses ist die Bussenhöhe von Fr. 300.00 nicht zu beanstanden. 6. Damit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -9-