Nachdem der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Ausfällung einer Ordnungsbusse das rechtliche Gehör gewährt worden ist, ist damit nicht zu beanstanden, dass aufgrund ihres Nichterscheinens an der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2022 der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse i.S.v. Art. 64 StPO auferlegt wurde.