4.5. Ebenfalls nichts für sich ableiten kann die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis darauf, dass sie ein Sistierungsgesuch gestellt habe. Zwar kann ein Verfahren wie das vorliegende gestützt auf Art. 55a StGB sistiert werden. Dabei handelt es sich aber um eine Kann-Bestimmung, wobei das Verfahren zum Zeitpunkt der Verhandlung am 10. Mai 2022 noch nicht sistiert war. -8- 4.6. Somit gab es für die Beschwerdeführerin keinen Grund, der Verhandlung fernzubleiben. Das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zur Verhandlung vom 10. Mai 2022 hat damit als unentschuldigt zu gelten.