Gegebenenfalls hätte auch der zeitliche Ablauf der Gerichtsverhandlung spontan und flexibel angepasst werden können, sodass die Beschwerdeführerin ihr Kind problemlos vor und nach ihrer Aussage als Auskunftsperson hätte stillen können. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Nichterscheinens zur Verhandlung vom 10. Mai 2022 ein ärztliches Zeugnis eingereicht hat (act. 83). Abgesehen davon, dass das Zeugnis nicht rechtzeitig beim erstinstanzlichen Gericht eingetroffen ist, legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern damit ein anderer Abwesenheitsgrund als der bereits erwähnte belegt werden soll.