Wie bereits in der Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Mai 2022 ausgeführt wurde, wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, sich – auch wenn dies mit einem gewissen Aufwand verbunden gewesen wäre – frühzeitig zu organisieren (beispielsweise indem sie eine Begleitperson organisiert oder aber rechtzeitig ein Dispensationsgesuch gestellt hätte). Gegebenenfalls hätte auch der zeitliche Ablauf der Gerichtsverhandlung spontan und flexibel angepasst werden können, sodass die Beschwerdeführerin ihr Kind problemlos vor und nach ihrer Aussage als Auskunftsperson hätte stillen können.