Damit ist aber nicht dargetan, inwiefern sie dies von einer Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2022 hätte abhalten sollen. Wie bereits in der Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Mai 2022 ausgeführt wurde, wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, sich – auch wenn dies mit einem gewissen Aufwand verbunden gewesen wäre – frühzeitig zu organisieren (beispielsweise indem sie eine Begleitperson organisiert oder aber rechtzeitig ein Dispensationsgesuch gestellt hätte).