Die Beschwerdeführerin hat bis heute keinerlei wichtigen Gründe im Sinne von Art. 205 Abs. 3 StPO für die Dispensation von der Verhandlung vorgebracht. Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, sie habe ein kleines Kind gehabt, welches sie regelmässig habe stillen müssen. Damit ist aber nicht dargetan, inwiefern sie dies von einer Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2022 hätte abhalten sollen.