eingegangenem Schreiben). Wie bereits der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg zutreffend festgehalten hat, trägt die gesuchstellende Person das Risiko der Gesuchsabweisung und hat das Gesuch frühzeitig, d.h. unverzüglich nach Kenntnis des Verhinderungsgrundes zu stellen (vgl. CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 f. zu Art. 92 StPO). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, ihren Antrag frühzeitig beim Bezirksgericht Brugg einzureichen. Immerhin war ihr der Verhandlungstermin bereits seit der Zustellung der Vorladung am 22. Januar 2022 bekannt.