Überdies wurde sie vom Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Brugg am Telefon einen Tag vor der Verhandlung persönlich über die Abweisung ihres Dispensationsgesuchs in Kenntnis gesetzt. Die Vorladung wurde demnach im Vorfeld der Verhandlung nicht widerrufen im Sinne von Art. 205 Abs. 3 StPO. Vielmehr wurde mit der (zuvor telefonisch erläuterten) Verfügung vom 9. Mai 2022 explizit an der Vorladung festgehalten. Die Beschwerdeführerin wurde damit grundsätzlich ordnungsgemäss zur Verhandlung vorgeladen.