4.3. Wie sich aus dem soeben Ausgeführten ergibt, war der Beschwerdeführerin (auch wenn sie verschiedentlich vorgebracht hat, dass ihr Name auf der Vorladung nicht [als Privatklägerin] erscheine, act. 77) vor der Hauptverhandlung hinlänglich bekannt, dass sie am 10. Mai 2022 vor Gericht zu erscheinen hatte. Auch waren ihr die Säumnisfolgen bekannt, wurde sie doch bereits in der Vorladung vom 5. Januar 2022 auf diese hingewiesen. Überdies wurde sie vom Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Brugg am Telefon einen Tag vor der Verhandlung persönlich über die Abweisung ihres Dispensationsgesuchs in Kenntnis gesetzt.