act. 66 f.). Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 wies der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg das Gesuch um Dispensation bzw. Verschiebung der Verhandlung vom 10. Mai 2022 ab. Zur Begründung führte er aus, die Beschwerdeführerin trage das Risiko einer Gesuchsabweisung, wenn sie ein Gesuch derart knapp vor dem angesetzten Termin einreiche. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe seien ihr bereits im Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung bekannt gewesen. Sie nenne überdies keine zureichenden Gründe, die eine Verschiebung der Befragung rechtfertigen würden (act. 58). Die Verfügung blieb unangefochten.