Bereits in der Vorladung wurde auf die Erscheinungspflicht sowie die Säumnisfolgen – insbesondere die Möglichkeit der Ordnungsbusse – hingewiesen (act. 15 f.). Am 9. Mai 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der Kanzlei des Bezirksgerichts Brugg und teilte mit, dass sie am Folgetag nicht zur Verhandlung kommen könne, da sie ein Baby habe, das sie stillen müsse und keine Aufsichtsperson organisieren könne (E-Mail vom 9. Mai 2022, act. 52; Verfügung vom 9. Mai 2022, act. 58 f.). Um ca. 10:00 Uhr rief der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg die Beschwerdeführerin zurück und teilte ihr mit, dass er kein schriftliches Verschiebungs- bzw. Dispensationsgesuch erhal-