4. 4.1. Um die Rechtmässigkeit der ausgefällten Ordnungsbusse beurteilen zu können, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss zur Verhandlung vom 10. Mai 2022 vorgeladen und ob ihr Dispensationsgesuch zu Recht abgewiesen wurde. Nur wenn beides bejaht wird, kann ihr Fernbleiben als unentschuldigt im Sinne von Art. 205 Abs. 4 StPO gewertet werden.