3. Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000.00 Franken bestrafen (Art. 64 Abs. 1 StPO). Mit Ordnungsbusse kann auch bestraft werden, wer einer Vorladung des Gerichts unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet (Art. 205 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 205 Abs. 2 StPO hat, wer verhindert ist, dies der vorladenden Behörde unverzüglich (begründet und soweit möglich belegt) mitzuteilen. Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO).