2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2022 führt der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg hinsichtlich des Telefonats vom 9. Mai 2022 ergänzend aus, es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie ein Arztzeugnis organisieren werde, womit er "nichts mehr machen könne". Wenn die Beschwerdeführerin nun behaupte, bereits einige Tage vor der Hauptverhandlung ein Dispensationsgesuch an das Strafgericht Brugg geschickt zu haben, zeige sich ein anderes Bild, datiere doch das Arztzeugnis (eingereicht an die Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 9. Mai 2022, 16:37 Uhr) vom 9. Mai 2022. -5-