Gleichwohl sei die Beschwerdeführerin nicht zur Hauptverhandlung erschienen, weshalb ihr Fernbleiben als unentschuldigt zu gelten habe, zumal sie sich auch innert der mit Verfügung vom 11. Mai 2022 angesetzten Frist nicht habe vernehmen lassen bzw. keine Gründe für ihr Verhalten geltend gemacht habe. Die auszufällende Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.00 sei dem zu disziplinierenden Verhalten der Beschwerdeführerin angemessen.