2. 2.1. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg begründete die ausgesprochene Ordnungsbusse in der Verfügung vom 7. Juli 2022 damit, das Dispensationsgesuch der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2022 sei mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. Mai 2022 abgewiesen worden. Gleichwohl sei die Beschwerdeführerin nicht zur Hauptverhandlung erschienen, weshalb ihr Fernbleiben als unentschuldigt zu gelten habe, zumal sie sich auch innert der mit Verfügung vom 11. Mai 2022 angesetzten Frist nicht habe vernehmen lassen bzw. keine Gründe für ihr Verhalten geltend gemacht habe.