1. 1.1. Gemäss Art. 64 Abs. 2 StPO können Ordnungsbussen der erstinstanzlichen Gerichte innert 10 Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Es liegt somit ein nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt vor. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Durch die Auferlegung der Ordnungsbusse von Fr. 300.00 ist die Beschwerdeführerin in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 StPO).