1.4. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 gewährte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ausfällung einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.00 aufgrund des Fernbleibens von der Verhandlung. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.5. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg auferlegte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Juli 2022 eine Ordnungsbusse von Fr. 300.00 gestützt auf Art. 205 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO.