{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-09-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-31_2022-09-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5676", "Checksum": "9b00f76e9ba3416a138fb211d974c353"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 13.09.2022 SBE.2022.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:03:30", "Checksum": "9f74cf37cf6b682c721e86425626557f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 13.09.2022 SBE.2022.31\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.31 / va\n(ST.2021.71; STA.2020.1723)\nArt. 300\n\nEntscheid vom 13. September 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiberin Boog Klingler\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\n\nBeschwerde- Bezirksgericht Brugg, Präsidium des Strafgerichts,\ngegnerin Untere Hofstatt 4, 5201 Brugg\n\nAnfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 7. Juli 2022\ngegenstand betreffend Ordnungsbusse\n\nin der Strafsache gegen B._____\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen B. ein Strafverfahren\nwegen einer Vielzahl von Delikten. Unter anderem wird ihm vorgeworfen,\ngegenüber seiner Ehefrau A. (Beschwerdeführerin) mehrfach gewalttätig\ngeworden zu sein. Die Beschwerdeführerin wurde mit Vorladung vom 5. Januar 2022 als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung auf den 10. Mai\n2022 vorgeladen.\n\n1.2.\nAm 9. Mai 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Dispensation von der\nTeilnahme an der vorgenannten Hauptverhandlung. Der Antrag um Dispensation von der Hauptverhandlung bzw. Verschiebung der Verhandlung\nwurde mit Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Brugg\nvom 9. Mai 2022 abgewiesen, wobei die Beschwerdeführerin noch am\n9. Mai 2022 telefonisch über den Entscheid in Kenntnis gesetzt wurde.\n\n1.3.\nDie Beschwerdeführerin erschien nicht zur Hauptverhandlung vom 10. Mai\n2022.\n\n1.4.\nMit Verfügung vom 11. Mai 2022 gewährte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ausfällung einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.00\naufgrund des Fernbleibens von der Verhandlung. Die Beschwerdeführerin\nliess sich innert Frist nicht vernehmen.\n\n1.5.\nDer Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg auferlegte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Juli 2022 eine Ordnungsbusse von\nFr. 300.00 gestützt auf Art. 205 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO.\n\n2.\n2.1.\nMit Beschwerde vom 9. Juli 2022 (Postaufgabe am 14. Juli 2022) wendet\nsich die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten\ndes Bezirksgerichts Brugg vom 7. Juli 2022. Sie beantragt sinngemäss, die\nangefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf das Ausfällen einer\nBusse zu verzichten.\n-3-\n\n2.2.\nMit Beschwerdeantwort vom 17. August 2022 beantragt der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 64 Abs. 2 StPO können Ordnungsbussen der erstinstanzlichen Gerichte innert 10 Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz\nangefochten werden. Es liegt somit ein nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO\nbeschwerdefähiges Anfechtungsobjekt vor. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Durch die Auferlegung der\nOrdnungsbusse von Fr. 300.00 ist die Beschwerdeführerin in ihren rechtlich\ngeschützten Interessen betroffen (Art. 382 StPO).\n\n1.2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau der\nFall ist (§ 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der\nGeschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012), so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss\nArt. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder\ndie wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat.\n\nIm Folgenden ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 64 StPO ausgesprochene\nOrdnungsbusse in einer Übertretung i.S.v. Art. 395 lit. a StPO begründet\nliegt.\n\nNach der Lehre liegen Ordnungsbussen nach Art. 64 Abs. 1 StPO\n\"Verstösse sui generis\" zugrunde, auf welche die Regeln des Strafgesetzbuches zu den Übertretungsbussen und damit insbesondere diejenigen\nüber die Zumessung, die Ersatzfreiheitsstrafe, die Arbeitsleistung anstelle\nder Busse und die Verjährung nicht anwendbar seien (ADRIAN JENT, in:\nBasler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.\n2014, N. 6 zu Art. 64 StPO; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu\nArt. 64 StPO).\n\nUnter Berücksichtigung des Zwecks der Bestimmung von Art. 395 lit. a\nStPO und dem Grundsatz ad maiore minus ist der Übertretungsbegriff von\nArt. 395 lit. a StPO jedoch so zu verstehen, dass davon nicht nur Übertretungen im Sinne von Art. 103 ff. StGB erfasst werden, sondern auch\nVerstösse darunter zu subsumieren sind, welche sitzungspolizeiliche\n-4-\n\nMassnahmen wie Ordnungsbussen gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO zur Folge\nhaben, handelt es sich doch bei den erwähnten, den Ordnungsbussen zugrunde liegenden Verstössen, von der Komplexität und Bedeutung her in\nder Regel sogar um einfachere bzw. weniger komplexe Fälle, als dies auf\nÜbertretungen im engeren Sinne gemäss Art. 103 ff. StGB zutrifft. Die Zuständigkeit der Verfahrensleitung zur Beurteilung der Beschwerde ist damit\nim vorliegenden Fall gestützt auf Art. 395 lit. a StPO zu bejahen.\n\n1.3.\nAuf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}