Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.31 / va (ST.2021.71; STA.2020.1723) Art. 300 Entscheid vom 13. September 2022 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Bezirksgericht Brugg, Präsidium des Strafgerichts, gegnerin Untere Hofstatt 4, 5201 Brugg Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 7. Juli 2022 gegenstand betreffend Ordnungsbusse in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen B. ein Strafverfahren wegen einer Vielzahl von Delikten. Unter anderem wird ihm vorgeworfen, gegenüber seiner Ehefrau A. (Beschwerdeführerin) mehrfach gewalttätig geworden zu sein. Die Beschwerdeführerin wurde mit Vorladung vom 5. Ja- nuar 2022 als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung auf den 10. Mai 2022 vorgeladen. 1.2. Am 9. Mai 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Dispensation von der Teilnahme an der vorgenannten Hauptverhandlung. Der Antrag um Dispen- sation von der Hauptverhandlung bzw. Verschiebung der Verhandlung wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Mai 2022 abgewiesen, wobei die Beschwerdeführerin noch am 9. Mai 2022 telefonisch über den Entscheid in Kenntnis gesetzt wurde. 1.3. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zur Hauptverhandlung vom 10. Mai 2022. 1.4. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 gewährte der Gerichtspräsident des Be- zirksgerichts Brugg der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur be- absichtigten Ausfällung einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.00 aufgrund des Fernbleibens von der Verhandlung. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.5. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg auferlegte der Beschwer- deführerin mit Verfügung vom 7. Juli 2022 eine Ordnungsbusse von Fr. 300.00 gestützt auf Art. 205 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO. 2. 2.1. Mit Beschwerde vom 9. Juli 2022 (Postaufgabe am 14. Juli 2022) wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 7. Juli 2022. Sie beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf das Ausfällen einer Busse zu verzichten. -3- 2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2022 beantragt der Gerichtspräsi- dent des Bezirksgerichts Brugg die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 64 Abs. 2 StPO können Ordnungsbussen der erstinstanzli- chen Gerichte innert 10 Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Es liegt somit ein nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt vor. Es bestehen keine Beschwer- deausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Durch die Auferlegung der Ordnungsbusse von Fr. 300.00 ist die Beschwerdeführerin in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 StPO). 1.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau der Fall ist (§ 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Novem- ber 2012), so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Be- trag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 64 StPO ausgesprochene Ordnungsbusse in einer Übertretung i.S.v. Art. 395 lit. a StPO begründet liegt. Nach der Lehre liegen Ordnungsbussen nach Art. 64 Abs. 1 StPO "Verstösse sui generis" zugrunde, auf welche die Regeln des Strafgesetz- buches zu den Übertretungsbussen und damit insbesondere diejenigen über die Zumessung, die Ersatzfreiheitsstrafe, die Arbeitsleistung anstelle der Busse und die Verjährung nicht anwendbar seien (ADRIAN JENT, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 64 StPO; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 64 StPO). Unter Berücksichtigung des Zwecks der Bestimmung von Art. 395 lit. a StPO und dem Grundsatz ad maiore minus ist der Übertretungsbegriff von Art. 395 lit. a StPO jedoch so zu verstehen, dass davon nicht nur Übertre- tungen im Sinne von Art. 103 ff. StGB erfasst werden, sondern auch Verstösse darunter zu subsumieren sind, welche sitzungspolizeiliche -4- Massnahmen wie Ordnungsbussen gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO zur Folge haben, handelt es sich doch bei den erwähnten, den Ordnungsbussen zu- grunde liegenden Verstössen, von der Komplexität und Bedeutung her in der Regel sogar um einfachere bzw. weniger komplexe Fälle, als dies auf Übertretungen im engeren Sinne gemäss Art. 103 ff. StGB zutrifft. Die Zu- ständigkeit der Verfahrensleitung zur Beurteilung der Beschwerde ist damit im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 395 lit. a StPO zu bejahen. 1.3. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzu- treten. 2. 2.1. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg begründete die ausge- sprochene Ordnungsbusse in der Verfügung vom 7. Juli 2022 damit, das Dispensationsgesuch der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Hauptver- handlung vom 10. Mai 2022 sei mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. Mai 2022 abgewiesen worden. Gleichwohl sei die Beschwerdefüh- rerin nicht zur Hauptverhandlung erschienen, weshalb ihr Fernbleiben als unentschuldigt zu gelten habe, zumal sie sich auch innert der mit Verfügung vom 11. Mai 2022 angesetzten Frist nicht habe vernehmen lassen bzw. keine Gründe für ihr Verhalten geltend gemacht habe. Die auszufällende Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.00 sei dem zu disziplinierenden Verhalten der Beschwerdeführerin angemessen. 2.2. Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, sie habe am Montag, 9. Mai 2022, telefonisch wie auch schriftlich eine Sistierung des Strafverfahrens beantragt. Da sie ein drei Monate altes Baby gehabt und noch stündlich gestillt habe sowie auch aus medizinischen Gründen, habe sie nicht vor Gericht erscheinen können. Das entsprechende Arztzeugnis habe sie dem Bezirksgericht Brugg ein paar Tage zuvor zukommen lassen. 2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2022 führt der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg hinsichtlich des Telefonats vom 9. Mai 2022 er- gänzend aus, es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie ein Arztzeugnis organisieren werde, womit er "nichts mehr machen könne". Wenn die Beschwerdeführerin nun behaupte, bereits einige Tage vor der Hauptverhandlung ein Dispensati- onsgesuch an das Strafgericht Brugg geschickt zu haben, zeige sich ein anderes Bild, datiere doch das Arztzeugnis (eingereicht an die Staatsan- waltschaft mit E-Mail vom 9. Mai 2022, 16:37 Uhr) vom 9. Mai 2022. -5- 3. Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000.00 Franken bestrafen (Art. 64 Abs. 1 StPO). Mit Ordnungsbusse kann auch bestraft werden, wer einer Vorladung des Gerichts unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet (Art. 205 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 205 Abs. 2 StPO hat, wer verhindert ist, dies der vor- ladenden Behörde unverzüglich (begründet und soweit möglich belegt) mit- zuteilen. Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO). 4. 4.1. Um die Rechtmässigkeit der ausgefällten Ordnungsbusse beurteilen zu können, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ordnungsge- mäss zur Verhandlung vom 10. Mai 2022 vorgeladen und ob ihr Dispensa- tionsgesuch zu Recht abgewiesen wurde. Nur wenn beides bejaht wird, kann ihr Fernbleiben als unentschuldigt im Sinne von Art. 205 Abs. 4 StPO gewertet werden. 4.2. Die Beschwerdeführerin wurde mit (am 22. Januar 2022 polizeilich zuge- stellter) Vorladung vom 5. Januar 2022 auf den 10. Mai 2022 als Auskunfts- person zur Hauptverhandlung vorgeladen (vgl. Verfügung vom 18. Dezem- ber 2021, act. 11 f.; Vorladung vom 5. Januar 2022, act. 15 f.; Empfangs- bestätigung act. 23 f.). Bereits in der Vorladung wurde auf die Erschei- nungspflicht sowie die Säumnisfolgen – insbesondere die Möglichkeit der Ordnungsbusse – hingewiesen (act. 15 f.). Am 9. Mai 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der Kanzlei des Bezirksgerichts Brugg und teilte mit, dass sie am Folgetag nicht zur Verhandlung kommen könne, da sie ein Baby habe, das sie stillen müsse und keine Aufsichtsper- son organisieren könne (E-Mail vom 9. Mai 2022, act. 52; Verfügung vom 9. Mai 2022, act. 58 f.). Um ca. 10:00 Uhr rief der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg die Beschwerdeführerin zurück und teilte ihr mit, dass er kein schriftliches Verschiebungs- bzw. Dispensationsgesuch erhal- ten habe und dass das Gesuch daher – und auch infolge unzureichender Gründe – abgewiesen werde. Der Gerichtspräsident wies die Beschwerde- führerin des Weiteren darauf hin, dass sie mehrere Monate Zeit gehabt habe, sich zu organisieren, woraufhin diese entgegnet habe, dass sie ein Arztzeugnis organisieren werde und er dann nichts mehr machen könne (Aktennotiz des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Mai 2022, act. 53). Mit E-Mail vom 9. Mai 2022 (13:51 Uhr) liess die Beschwer- deführerin dem Bezirksgericht Brugg ein vom 6. Mai 2022 datiertes "Sistie- rungsgesuch" zukommen. Darin verlangte sie die Sistierung des Verfah- rens, ohne hierfür jedoch Gründe zu nennen (E-Mail vom 9. Mai 2022, -6- act. 66 f.). Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 wies der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg das Gesuch um Dispensation bzw. Verschiebung der Verhandlung vom 10. Mai 2022 ab. Zur Begründung führte er aus, die Beschwerdeführerin trage das Risiko einer Gesuchsabweisung, wenn sie ein Gesuch derart knapp vor dem angesetzten Termin einreiche. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe seien ihr bereits im Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung bekannt gewesen. Sie nenne überdies keine zureichenden Gründe, die eine Verschiebung der Befragung rechtfertigen würden (act. 58). Die Verfügung blieb unangefochten. Das vom 6. Mai 2022 datierte Schreiben der Beschwerdeführerin, worin sie den Termin vom 10. Mai 2022 "absagt", mit der Begründung, dass sie ein Baby stillen müsse und das Verhältnis zu B. wieder gut sei, ging am 11. Mai 2022 beim Be- zirksgericht Brugg ein (Postaufgabe am 9. Mai 2022, act. 145 f.). Schliess- lich sandte die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2022 um 16.37 Uhr per E- Mail ein Arztzeugnis an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (weiterge- leitet an das Bezirksgericht Brugg am 10. Mai 2022, 16:28 Uhr, act. 81), worin bestätigt wird, dass sie aus medizinischen Gründen am Termin vom 10. Mai 2022 nicht werde teilnehmen können (ärztliches Zeugnis von pract. med. C., Q., vom 9. Mai 2022; act. 83). Am 10. Mai 2022 sandte die Be- schwerdeführerin dem Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Brugg so- dann um 7:53 Uhr eine E-Mail, worin sie ausführte, das Verfahren sei ein- gestellt, da sie die Anzeige zurückziehe und ausserdem stehe ihr Name nicht auf der Vorladung, weshalb sie nicht vorgeladen worden sei (E-Mail vom 10. Mai 2022, act. 77). 4.3. Wie sich aus dem soeben Ausgeführten ergibt, war der Beschwerdeführe- rin (auch wenn sie verschiedentlich vorgebracht hat, dass ihr Name auf der Vorladung nicht [als Privatklägerin] erscheine, act. 77) vor der Hauptver- handlung hinlänglich bekannt, dass sie am 10. Mai 2022 vor Gericht zu erscheinen hatte. Auch waren ihr die Säumnisfolgen bekannt, wurde sie doch bereits in der Vorladung vom 5. Januar 2022 auf diese hingewiesen. Überdies wurde sie vom Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Brugg am Telefon einen Tag vor der Verhandlung persönlich über die Abweisung ihres Dispensationsgesuchs in Kenntnis gesetzt. Die Vorladung wurde demnach im Vorfeld der Verhandlung nicht widerrufen im Sinne von Art. 205 Abs. 3 StPO. Vielmehr wurde mit der (zuvor telefonisch erläuter- ten) Verfügung vom 9. Mai 2022 explizit an der Vorladung festgehalten. Die Beschwerdeführerin wurde damit grundsätzlich ordnungsgemäss zur Ver- handlung vorgeladen. 4.4. Nicht zu beanstanden ist sodann die Abweisung des Dispensationsge- suchs. Die Beschwerdeführerin stellte ihren Antrag auf Dispensation von der Hauptverhandlung bzw. Sistierung erst einen Tag vor der Verhandlung, mithin am 9. Mai 2022 (telefonisch, per E-Mail und per am 11. Mai 2022 -7- eingegangenem Schreiben). Wie bereits der Gerichtspräsident des Be- zirksgerichts Brugg zutreffend festgehalten hat, trägt die gesuchstellende Person das Risiko der Gesuchsabweisung und hat das Gesuch frühzeitig, d.h. unverzüglich nach Kenntnis des Verhinderungsgrundes zu stellen (vgl. CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 f. zu Art. 92 StPO). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, wes- halb es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, ihren Antrag frühzeitig beim Bezirksgericht Brugg einzureichen. Immerhin war ihr der Verhandlungster- min bereits seit der Zustellung der Vorladung am 22. Januar 2022 bekannt. Somit fehlte es an einem fristgerecht eingereichten Dispensationsgesuch, weshalb bereits fraglich ist, ob auf das Gesuch überhaupt einzutreten war. Wie bereits der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Baden in der Verfü- gung vom 9. Mai 2022 zutreffend ausgeführt hat, trägt jedenfalls die ge- suchstellende Person das Risiko der Gesuchsabweisung, wenn sie ihren Antrag nicht rechtzeitig stellt (RIEDO, a.a.O., N. 33 zu Art. 92 StPO). Die Beschwerdeführerin hat bis heute keinerlei wichtigen Gründe im Sinne von Art. 205 Abs. 3 StPO für die Dispensation von der Verhandlung vorge- bracht. Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, sie habe ein kleines Kind gehabt, welches sie regelmässig habe stillen müssen. Damit ist aber nicht dargetan, inwiefern sie dies von einer Teilnahme an der Hauptver- handlung vom 10. Mai 2022 hätte abhalten sollen. Wie bereits in der Ver- fügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Mai 2022 ausgeführt wurde, wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, sich – auch wenn dies mit einem gewissen Aufwand verbunden gewesen wäre – frühzeitig zu organisieren (beispielsweise indem sie eine Begleit- person organisiert oder aber rechtzeitig ein Dispensationsgesuch gestellt hätte). Gegebenenfalls hätte auch der zeitliche Ablauf der Gerichtsver- handlung spontan und flexibel angepasst werden können, sodass die Be- schwerdeführerin ihr Kind problemlos vor und nach ihrer Aussage als Aus- kunftsperson hätte stillen können. Daran ändert auch nichts, dass die Be- schwerdeführerin hinsichtlich ihres Nichterscheinens zur Verhandlung vom 10. Mai 2022 ein ärztliches Zeugnis eingereicht hat (act. 83). Abgesehen davon, dass das Zeugnis nicht rechtzeitig beim erstinstanzlichen Gericht eingetroffen ist, legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern damit ein anderer Abwesenheitsgrund als der bereits erwähnte belegt werden soll. Damit ist kein wichtiger Grund dargetan, der eine Aufhebung ihrer Vor- ladung zu rechtfertigen vermocht hätte. 4.5. Ebenfalls nichts für sich ableiten kann die Beschwerdeführerin mit dem Hin- weis darauf, dass sie ein Sistierungsgesuch gestellt habe. Zwar kann ein Verfahren wie das vorliegende gestützt auf Art. 55a StGB sistiert werden. Dabei handelt es sich aber um eine Kann-Bestimmung, wobei das Verfah- ren zum Zeitpunkt der Verhandlung am 10. Mai 2022 noch nicht sistiert war. -8- 4.6. Somit gab es für die Beschwerdeführerin keinen Grund, der Verhandlung fernzubleiben. Das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zur Verhand- lung vom 10. Mai 2022 hat damit als unentschuldigt zu gelten. Nachdem der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Ausfällung einer Ord- nungsbusse das rechtliche Gehör gewährt worden ist, ist damit nicht zu beanstanden, dass aufgrund ihres Nichterscheinens an der Hauptverhand- lung vom 10. Mai 2022 der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse i.S.v. Art. 64 StPO auferlegt wurde. 5. 5.1. Bei der Bemessung der Ordnungsbusse ist das disziplinarische Verschul- den massgeblich. Im gesetzlichen Rahmen bis Fr. 1'000.00 sowie im Rah- men des pflichtgemässen Ermessens und des Verhältnismässigkeitsge- bots sind zu berücksichtigen: Mass und Schwere des disziplinarischen Verstosses im Verhältnis zur konkreten Verfahrenshandlung, ob ein einma- liges oder wiederholtes Fehlverhalten vorliegt, zuvor bereits eine Verwar- nung und ev. weitere Disziplinarmassnahmen ergriffen werden mussten und allenfalls auch die persönlichen und finanziellen Verhältnisse, soweit diese bekannt sind, wobei diesbezüglich keine konkreten Abklärungen vor- zunehmen sind. Schliesslich ist auch der Gesichtspunkt der persönlichen Vorwerfbarkeit miteinzubeziehen, sowie derjenige, ob die betroffenen Per- son einsichtig ist oder nicht (JENT, a.a.O., N. 7 zu Art. 64 StPO). 5.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Höhe der ausgefällten Ordnungs- busse nicht. In Anbetracht der geschilderten Umstände und der Schwere des disziplinarischen Verstosses ist die Bussenhöhe von Fr. 300.00 nicht zu beanstanden. 6. Damit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszu- richten. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -9- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 57.00, zusammen Fr. 457.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Schär Boog Klingler