und unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen zu sein. Umstände, aus welchen sich eine mögliche Betroffenheit ergeben könnte, sind sodann auch nicht ersichtlich. Insbesondere sind allfällige zwischen der Beschwerdeführerin und der E. respektive der D. AG bestehende Stellvertretungsverhältnisse und Abtretungsvereinbarungen nicht geeignet, ein eigenes (rechtlich geschütztes) Interesse der Beschwerdeführerin, welches über eine indirekte (wirtschaftliche) Betroffenheit hinausgeht, an der Beschwerdeführung zu begründen. Das Vorliegen einer Beschwer ist folglich auch gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art.105 Abs. 2 StPO zu verneinen.