2.3.4. Eine eigene dingliche oder obligatorische Berechtigung am fraglichen Grundstück behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Eine solche ergibt sich im Weiteren auch nicht aus den Akten und weitere Dokumente wurden auch auf Aufforderung des Gerichts hin nicht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist somit höchstens Besitzdienerin und durch den Verstoss gegen das Parkverbot in ihren eigenen Rechten nicht unmittelbar verletzt. Folglich fehlt ihr die Berechtigung, in eigenem Namen Strafantrag zu stellen. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht Partei im Strafverfahren, weshalb ihre Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 StPO zu verneinen ist.