Die genannten Vollmachten und Vereinbarungen wurden jedoch allesamt einzig von der D. AG als angebliche Stellvertreterin und Verwalterin und nicht von der E. als Grundeigentümerin unterzeichnet. Eine Ermächtigung der D. AG – welcher als Verwalterin ebenfalls kein eigenes Antragsrecht zukommt – zum Erteilen einer solchen Vollmacht fehlt in den Akten, weshalb mangels lückenlosem Ausweis über die Vertretungsbefugnisse keine gehörige Bevollmächtigung der Beschwerdeführerin zur Anzeigeerstattung vorlag.