Zwar reichte die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft Baden sowie der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts verschiedene Vollmachten bzw. Vereinbarungen ein, worin sie unter anderem zur Verzeigung bei unberechtigtem Parkieren auf dem oben erwähnten Grundstück ermächtigt wird. Zudem ergibt sich aus den eingereichten Dokumenten, dass allfällige Inkassoansprüche an die Beschwerdeführerin abgetreten werden. Die genannten Vollmachten und Vereinbarungen wurden jedoch allesamt einzig von der D. AG als angebliche Stellvertreterin und Verwalterin und nicht von der E. als Grundeigentümerin unterzeichnet.