oder gegebenenfalls der D. AG stellen durfte, kann grundsätzlich offenbleiben, da die Beschwerde vorliegend nicht in deren Namen geführt wird. Der Vollständigkeit halber kann aber festgehalten werden, dass kein lückenloser Ausweis über die Vertretungsbefugnisse der Beschwerdeführerin eingereicht wurde. Zwar reichte die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft Baden sowie der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts verschiedene Vollmachten bzw. Vereinbarungen ein, worin sie unter anderem zur Verzeigung bei unberechtigtem Parkieren auf dem oben erwähnten Grundstück ermächtigt wird.