2.3.3. Aus den Akten geht hervor, dass das Bezirksgericht Baden mit Entscheid vom 8. Juli 2016 (SZ.2016.88) ein auf 20 Jahre befristetes gerichtliches Verbot erliess, welches allen Unberechtigten das Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem sich im Eigentum der E. befindenden Grundstück GB […], Grundstück Nr. […], Plan-Nr. […], untersagt. Die E. ist damit als Grundeigentümerin und Besitzerin als mutmasslich geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO und somit primär als strafantragsberechtigt gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ob die Beschwerdeführerin den Strafantrag – als Besitzdienerin oder Stellvertreterin – im Namen der E. -6-