Durch eine Besitzstörung wird nur ein Besitzer in seinen Rechten verletzt. Mit anderen Worten soll die Rechtsstellung des Besitzers durch das gerichtliche Verbot gestärkt werden, womit nur er zum Strafantrag berechtigt ist. Kein Besitzer ist insbesondere der Besitzdiener, der sich an die Weisungen des Besitzers halten muss und weder ein dingliches noch ein obligatorisches Recht an der Sache hat. Ihm steht somit kein Besitz- und Rechtsschutz zu und er kann lediglich als verlängerter Arm des Besitzers, dessen Besitzschutzansprüche als Stellvertreter aufgrund einer Vollmacht oder als Geschäftsführer ohne Auftrag geltend machen (zum Ganzen vgl.