2.3.2. Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.00 bestraft wird (Art. 258 Abs. 1 ZPO). Das gerichtliche Verbot gemäss Art. 258 ZPO stellt eine besondere Form des strafrechtlich gewährten Besitzschutzes am Grundeigentum dar (TENCHIO/TENCHIO, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 258 ZPO). Durch eine Besitzstörung wird nur ein Besitzer in seinen Rechten verletzt.