zurückgegriffen werden muss, um feststellen zu können, wer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO und somit als verletzte Person nach Art. 30 Abs. 1 StGB zu betrachten ist (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 45 zu Art. 115 StPO). 2.3. 2.3.1. Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin unter den Schutzbereich der allenfalls verletzten Strafnorm fällt und somit strafantragsberechtigt (Art. 30 Abs. 1 StGB) ist, womit sie auch zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO) wäre.