Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 138 IV 258 E. 2.2. f.; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 und N. 42 zu Art. 115 StPO). Die Anknüpfung an den Rechtsgutsbegriff hat zur Folge, dass im Einzelfall stets auf das materielle Recht -5-