2.2.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB ist bei Antragsdelikten diejenige Person zum Strafantrag berechtigt, die durch die Straftat unmittelbar verletzt worden ist. Der Begriff der verletzten Person nach Art. 30 Abs. 1 StGB ist dabei identisch mit demjenigen der geschädigten Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen).