geschädigte Partei mit dem Strafantrag ohne weiteres als Privatklägerin (BGE 138 IV 248 E. 4.2.1), wobei im Umkehrschluss nicht gesagt ist, dass eine Strafantragstellerin auch automatisch antragsberechtigt i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB ist (vgl. Urteil des Kantonsgericht Freiburg 501 2015 135 vom 22. August 2016 E. 1d).