Nicht beschwerdelegitimiert sind geschädigte Personen (Art. 115 StPO), die sich nicht als Privatkläger im Sinne von Art. 118 f. StPO konstituiert haben, obschon sie dazu Gelegenheit hatten. Die Erklärung, sich als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen, hat ausdrücklich zu erfolgen und ist gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens (Art. 318 Abs. 1 StPO) abzugeben (GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 322 StPO). Der Strafantrag gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Somit konstituiert sich die