Dem vorliegenden Verfahren liegt einzig eine Übertretung zugrunde, weshalb die Vizepräsidentin als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. -4- 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. Juli 2022. Dabei unterlässt sie es, ihre Beschwerdelegitimation im Einzelnen darzulegen. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren beschwerdelegitimiert ist.