" 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.3. 3.3.1. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht innert einer Frist von 10 Tagen mitzuteilen, ob sie in eigenem Namen oder im Namen einer anderen Gesellschaft Beschwerde führe, mit dem Hinweis, dass sie, sollte sie im Namen einer anderen Gesellschaft Beschwerde erheben, sich innerhalb derselben Frist lückenlos darüber auszuweisen habe, dass sie im vorliegenden Gerichtsverfahren zur Vertretung befugt sei. 3.3.2. Am 30. August 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie in eigenem Namen Beschwerde führe.