3. 3.1. Gegen diese ihr am 12. Juli 2022 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juli 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " Die Nichtanhandnahmeverfügung STA3 ST.2022.5421 vom 04. Juli 2022 soll aufgehoben und der Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Verbot der Besitzesstörung bei Grundstücken an den Lenker des Fahrzeugs […], Herrn B., geb. tt.mm.1963, von […], wohnhaft [...], zugestellt werden." -3- 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2022: