{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-10-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-30_2022-10-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6160", "Checksum": "13a0934b5cd7368d3c32fc99a30e79ae"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 31.10.2022 SBE.2022.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:02:18", "Checksum": "b03b38e4cb9d69c63a0ebfdbbff8e1df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 31.10.2022 SBE.2022.30\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.30\n(STA.2022.5421)\nArt. 357\n\nEntscheid vom 31. Oktober 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiberin Schwarz\n\nBeschwerde- A._____ GmbH,\nführerin […]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Baden,\ngegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG\n\nBeschuldigter B._____,\n[…]\n\nAnfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden\ngegenstand vom 4. Juli 2022\n\nin der Strafsache gegen B._____\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Schreiben vom 30. Juni 2022 (Posteingang: 4. Juli 2022) erstattete die\nA. GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in Vertretung der D. AG bzw.\nder E. Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Baden gegen B., weil er am\n12. März 2022 mit dem Fahrzeug mit dem Kontrollschild […] durch unberechtigtes Parkieren auf dem Parkplatz […] an der [..] in Baden das vom\nPräsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden am 8. Juli 2016 erlassene gerichtliche Verbot gemäss Art. 258 ZPO missachtet habe.\n\n2.\nDie Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 4. Juli 2022:\n\n\" 1.\nDie Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).\n\n2.\nDie Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO).\n\n4.\nIn der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt.\nDer Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung\nder Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO).\"\n\nDie Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 7. Juli 2022.\n\n3.\n3.1.\nGegen diese ihr am 12. Juli 2022 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juli 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit\nfolgenden Anträgen:\n\n\" Die Nichtanhandnahmeverfügung STA3 ST.2022.5421 vom 04. Juli 2022\nsoll aufgehoben und der Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Verbot der Besitzesstörung bei Grundstücken an den Lenker des Fahrzeugs\n[…], Herrn B., geb. tt.mm.1963, von […], wohnhaft [...], zugestellt werden.\"\n-3-\n\n3.2.\nDie Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom\n2. August 2022:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde sei gutzuheissen.\n\n2.\nUnter Kostenfolgen.\"\n\n3.3.\n3.3.1.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 25. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht innert einer Frist von 10 Tagen\nmitzuteilen, ob sie in eigenem Namen oder im Namen einer anderen Gesellschaft Beschwerde führe, mit dem Hinweis, dass sie, sollte sie im Namen einer anderen Gesellschaft Beschwerde erheben, sich innerhalb derselben Frist lückenlos darüber auszuweisen habe, dass sie im vorliegenden\nGerichtsverfahren zur Vertretung befugt sei.\n\n3.3.2.\nAm 30. August 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie in eigenem\nNamen Beschwerde führe.\n\n3.4.\nDer Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November\n2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss\nArt. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (lit. a) oder wenn diese ausschliesslich die wirtschaftlichen\nNebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr\nals Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (lit. b).\n\nDem vorliegenden Verfahren liegt einzig eine Übertretung zugrunde, weshalb die Vizepräsidentin als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die\nBeschwerde zu entscheiden.\n-4-\n\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. Juli 2022. Dabei unterlässt\nsie es, ihre Beschwerdelegitimation im Einzelnen darzulegen. Es ist daher\nim Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren beschwerdelegitimiert ist.\n\n"}