Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.30 (STA.2022.5421) Art. 357 Entscheid vom 31. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____ GmbH, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 4. Juli 2022 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 (Posteingang: 4. Juli 2022) erstattete die A. GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in Vertretung der D. AG bzw. der E. Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Baden gegen B., weil er am 12. März 2022 mit dem Fahrzeug mit dem Kontrollschild […] durch unbe- rechtigtes Parkieren auf dem Parkplatz […] an der [..] in Baden das vom Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden am 8. Juli 2016 er- lassene gerichtliche Verbot gemäss Art. 258 ZPO missachtet habe. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 4. Juli 2022: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genom- men (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO). 4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)." Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtan- handnahmeverfügung am 7. Juli 2022. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 12. Juli 2022 zugestellte Verfügung erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juli 2022 bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " Die Nichtanhandnahmeverfügung STA3 ST.2022.5421 vom 04. Juli 2022 soll aufgehoben und der Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Ver- bot der Besitzesstörung bei Grundstücken an den Lenker des Fahrzeugs […], Herrn B., geb. tt.mm.1963, von […], wohnhaft [...], zugestellt werden." -3- 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2022: " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.3. 3.3.1. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. August 2022 wurde die Be- schwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht innert einer Frist von 10 Tagen mitzuteilen, ob sie in eigenem Namen oder im Namen einer anderen Ge- sellschaft Beschwerde führe, mit dem Hinweis, dass sie, sollte sie im Na- men einer anderen Gesellschaft Beschwerde erheben, sich innerhalb der- selben Frist lückenlos darüber auszuweisen habe, dass sie im vorliegenden Gerichtsverfahren zur Vertretung befugt sei. 3.3.2. Am 30. August 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie in eigenem Namen Beschwerde führe. 3.4. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Ge- genstand hat (lit. a) oder wenn diese ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (lit. b). Dem vorliegenden Verfahren liegt einzig eine Übertretung zugrunde, wes- halb die Vizepräsidentin als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. -4- 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. Juli 2022. Dabei unterlässt sie es, ihre Beschwerdelegitimation im Einzelnen darzulegen. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Ver- fahren beschwerdelegitimiert ist. 2.2. 2.2.1. Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO kann die Nichtanhandnahmeverfügung von den Parteien angefochten werden. Die Privatklägerschaft ist Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nicht beschwerdelegitimiert sind geschädigte Per- sonen (Art. 115 StPO), die sich nicht als Privatkläger im Sinne von Art. 118 f. StPO konstituiert haben, obschon sie dazu Gelegenheit hatten. Die Erklärung, sich als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen, hat ausdrücklich zu erfolgen und ist gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorver- fahrens (Art. 318 Abs. 1 StPO) abzugeben (GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 322 StPO). Der Strafantrag gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Somit konstituiert sich die geschädigte Partei mit dem Strafantrag ohne weiteres als Privatklägerin (BGE 138 IV 248 E. 4.2.1), wobei im Umkehrschluss nicht gesagt ist, dass eine Strafantragstellerin auch automatisch antragsberechtigt i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB ist (vgl. Urteil des Kantonsgericht Freiburg 501 2015 135 vom 22. August 2016 E. 1d). 2.2.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB ist bei Antragsdelikten diejenige Person zum Strafantrag berechtigt, die durch die Straftat unmittelbar verletzt worden ist. Der Begriff der verletzten Person nach Art. 30 Abs. 1 StGB ist dabei iden- tisch mit demjenigen der geschädigten Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der ver- letzten Strafnorm fällt (BGE 138 IV 258 E. 2.2. f.; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 und N. 42 zu Art. 115 StPO). Die Anknüpfung an den Rechts- gutsbegriff hat zur Folge, dass im Einzelfall stets auf das materielle Recht -5- zurückgegriffen werden muss, um feststellen zu können, wer als geschä- digte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO und somit als verletzte Person nach Art. 30 Abs. 1 StGB zu betrachten ist (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 45 zu Art. 115 StPO). 2.3. 2.3.1. Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin unter den Schutzbereich der allenfalls verletzten Strafnorm fällt und somit strafan- tragsberechtigt (Art. 30 Abs. 1 StGB) ist, womit sie auch zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO) wäre. 2.3.2. Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht bean- tragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhand- lung auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.00 bestraft wird (Art. 258 Abs. 1 ZPO). Das gerichtliche Verbot gemäss Art. 258 ZPO stellt eine besondere Form des strafrechtlich gewährten Besitzschutzes am Grundeigentum dar (TENCHIO/TENCHIO, in: Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 258 ZPO). Durch eine Besitzstörung wird nur ein Besitzer in seinen Rechten verletzt. Mit an- deren Worten soll die Rechtsstellung des Besitzers durch das gerichtliche Verbot gestärkt werden, womit nur er zum Strafantrag berechtigt ist. Kein Besitzer ist insbesondere der Besitzdiener, der sich an die Weisungen des Besitzers halten muss und weder ein dingliches noch ein obligatorisches Recht an der Sache hat. Ihm steht somit kein Besitz- und Rechtsschutz zu und er kann lediglich als verlängerter Arm des Besitzers, dessen Besitz- schutzansprüche als Stellvertreter aufgrund einer Vollmacht oder als Ge- schäftsführer ohne Auftrag geltend machen (zum Ganzen vgl. ERNST, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N. 23 f. zu Art. 919 ZGB; TENCHIO/TENCHIO, a.a.O., N. 24 zu Art. 258 ZPO; Urteil des Kantons- gericht Freiburg 501 2015 135 vom 22. August 2016 E. 1d mit Hinweisen und Urteil des Kantonsgerichts Graubünden SK2 17 27 vom 28. Juli 2017 E. 3.1). 2.3.3. Aus den Akten geht hervor, dass das Bezirksgericht Baden mit Entscheid vom 8. Juli 2016 (SZ.2016.88) ein auf 20 Jahre befristetes gerichtliches Verbot erliess, welches allen Unberechtigten das Parkieren von Fahrzeu- gen aller Art auf dem sich im Eigentum der E. befindenden Grundstück GB […], Grundstück Nr. […], Plan-Nr. […], untersagt. Die E. ist damit als Grundeigentümerin und Besitzerin als mutmasslich geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO und somit primär als strafantragsberechtigt ge- mäss Art. 30 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ob die Beschwerdeführerin den Strafantrag – als Besitzdienerin oder Stellvertreterin – im Namen der E. -6- oder gegebenenfalls der D. AG stellen durfte, kann grundsätzlich offenblei- ben, da die Beschwerde vorliegend nicht in deren Namen geführt wird. Der Vollständigkeit halber kann aber festgehalten werden, dass kein lückenlo- ser Ausweis über die Vertretungsbefugnisse der Beschwerdeführerin ein- gereicht wurde. Zwar reichte die Beschwerdeführerin der Staatsanwalt- schaft Baden sowie der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts verschiedene Vollmachten bzw. Vereinbarungen ein, worin sie unter anderem zur Verzeigung bei unberechtigtem Parkieren auf dem oben er- wähnten Grundstück ermächtigt wird. Zudem ergibt sich aus den einge- reichten Dokumenten, dass allfällige Inkassoansprüche an die Beschwer- deführerin abgetreten werden. Die genannten Vollmachten und Vereinba- rungen wurden jedoch allesamt einzig von der D. AG als angebliche Stell- vertreterin und Verwalterin und nicht von der E. als Grundeigentümerin un- terzeichnet. Eine Ermächtigung der D. AG – welcher als Verwalterin eben- falls kein eigenes Antragsrecht zukommt – zum Erteilen einer solchen Voll- macht fehlt in den Akten, weshalb mangels lückenlosem Ausweis über die Vertretungsbefugnisse keine gehörige Bevollmächtigung der Beschwerde- führerin zur Anzeigeerstattung vorlag. 2.3.4. Eine eigene dingliche oder obligatorische Berechtigung am fraglichen Grundstück behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Eine solche ergibt sich im Weiteren auch nicht aus den Akten und weitere Dokumente wurden auch auf Aufforderung des Gerichts hin nicht eingereicht. Die Beschwerde- führerin ist somit höchstens Besitzdienerin und durch den Verstoss gegen das Parkverbot in ihren eigenen Rechten nicht unmittelbar verletzt. Folglich fehlt ihr die Berechtigung, in eigenem Namen Strafantrag zu stellen. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht Partei im Strafverfahren, weshalb ihre Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 StPO zu verneinen ist. 2.4. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 382 Abs. 1 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteilig- ten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben (GRÄDEL/HEINI- GER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 322 StPO). Eine bloss indirekte Betroffenheit i.S. einer Reflexwirkung genügt hierzu nicht; nicht Beschwerdelegitimiert ist da- her insbesondere der bloss wirtschaftlich Betroffene (GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 233; Urteil des Bundesgerichts 1B_390/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.1 mit Hinweis). Vorliegend behauptete die Beschwerdeführerin nicht, durch die Einstel- lungsverfügung vom 30. Juni 2022 der Staatsanwaltschaft Baden direkt -7- und unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen zu sein. Umstände, aus welchen sich eine mögliche Betroffenheit ergeben könnte, sind sodann auch nicht ersichtlich. Insbesondere sind allfällige zwischen der Beschwer- deführerin und der E. respektive der D. AG bestehende Stellvertretungs- verhältnisse und Abtretungsvereinbarungen nicht geeignet, ein eigenes (rechtlich geschütztes) Interesse der Beschwerdeführerin, welches über eine indirekte (wirtschaftliche) Betroffenheit hinausgeht, an der Beschwer- deführung zu begründen. Das Vorliegen einer Beschwer ist folglich auch gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art.105 Abs. 2 StPO zu verneinen. 2.5. Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutre- ten. 3. Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss die obergerichtlichen Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 86.00, zusammen Fr. 886.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -8- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Schär Schwarz