426 Abs. 2 StPO dem Beschwerdeführer auferlegen können. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu Gunsten des Beschwerdeführers darauf verzichtet hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. -8- Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.