4.3. Zusammenfassend war der Beizug eines Verteidigers weder sachlich noch rechtlich geboten, womit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat, unabhängig davon, ob ihm die Verfahrenskosten auferlegt worden sind oder nicht. In diesem Zusammenhang ist abschliessend festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Verfahren nicht an die Hand genommen hat, weil sie die Schuld des Beschwerdeführers wie auch den Taterfolg als gering einstuften, wobei sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer tatbestandsmässig handelte. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hätte die Verfahrenskosten folglich i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO dem Beschwerdeführer auferlegen können.