Inwiefern die Berufsausübung des Beschwerdeführers auf dem Spiel gestanden haben soll, wird in keiner Weise dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, zumal ein befristetes oder unbefristetes Berufsverbot die einschneidendste Disziplinarmassnahme darstellt (vgl. § 24 Abs. 1 GesG [SAR.301.100]; Art. 43 Abs. 1 MedBG), wobei im vorliegenden (leichten) Fall im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip wohl höchstens eine Verwarnung zu erwarten gewesen wäre.