Auch kann bei einer einzigen Einvernahme weder von einer grossen Herausforderung noch von einer besonders schweren Belastung die Rede sein, zumal es sich um keinen schwerwiegenden Vorwurf handelte und lediglich ein Übertretungstatbestand im Raum stand. Inwiefern die Berufsausübung des Beschwerdeführers auf dem Spiel gestanden haben soll, wird in keiner Weise dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, zumal ein befristetes oder unbefristetes Berufsverbot die einschneidendste Disziplinarmassnahme darstellt (vgl. § 24 Abs. 1 GesG [SAR.301.100];